LINDY Kundenservice: 0621 470050

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Allgemeine Geschäftsbedingungen für Unternehmer

§ 1 Allgemeines, Geltungsbereich der AGB

1.1 Das Angebot im Geschäftskundenbereich unter https://www.lindy.de sowie im Katalog richtet sich ausschließlich an Kunden aus Industrie, Handwerk, Handel und den freien Berufen zur Verwendung in deren selbständiger, beruflicher oder gewerblicher Tätigkeit.

1.2 Diese Allgemeinen Verkaufs- und Lieferbedingungen (im Folgenden "AGB") gelten für alle Verträge zwischen der LINDY-Elektronik GmbH, Markircher Straße 20 – 24, 68229 Mannheim, vertreten durch die Geschäftsführer Jürgen Lindenberg & Peter Lindenberg (nachfolgend „LINDY-Elektronik GmbH“) und dem Kunden über den Verkauf und die Lieferung von Waren und Produkten im Geschäftsverkehr mit Unternehmern. Diese AGB der LINDY-Elektronik GmbH gelten ausschließlich. Entgegenstehende oder von diesen AGB abweichende Bedingungen des Kunden werden nicht anerkannt, es sei denn, die LINDY-Elektronik GmbH hat ihrer Geltung ausdrücklich zugestimmt. Das gilt auch, wenn die LINDY-Elektronik GmbH in Kenntnis entgegenstehender oder von diesen AGB abweichender Bedingungen des Kunden ihre Leistungen vorbehaltlos ausführt. Diese AGB gelten auch für alle künftigen Geschäfte über den Verkauf und die Lieferung von Produkten mit dem Kunden.

1.3 Es wird gemäß § 312 g Abs. 5 Satz 2 BGB vereinbart, dass der Kunde auf die Erfüllung der Informationspflichten im elektronischen Geschäftsverkehr nach § 312 g Abs. 1 Nr. 1 bis 3 und Satz 2 BGB in Verbindung mit Art. 246 § 3 EGBGB verzichtet.

§ 2. Angebote und Vertragsschluss

2.1 Die Angebote der LINDY-Elektronik GmbH im Onlinekatalog und im Print-Katalog sind freibleibend und stellen keine verbindlichen Angebote dar. Sie können entweder über den Onlineshop/Händlerbereich unter https://www.lindy.de oder per E-Mail, per Fax und telefonisch aus dem Print-Katalog bestellen. Mit Ihrer Bestellung geben Sie ein verbindliches Angebot an die LINDY-Elektronik GmbH ab, den Vertrag mit Ihnen zu schließen. Bestellungen des Kunden werden durch Zusendung einer Auftragsbestätigung innerhalb von 72 Stunden nach Eingang der Bestellung bei der LINDY-Elektronik GmbH oder durch sofortige Lieferung angenommen.

2.2 Leistungsdaten sind nur verbindlich, wenn dies ausdrücklich schriftlich vereinbart wird. Die Verkaufsangestellten der LINDY-Elektronik GmbH sind nicht befugt, mündliche Nebenabreden zu treffen oder mündliche Zusicherungen zu geben, die über den Inhalt des schriftlichen Vertrages hinausgehen.

§ 3. Lieferung

3.1 Die Lieferfrist beginnt mit der Absendung der Auftragsbestätigung und ist eingehalten, wenn bis zu ihrem Ablauf die zu liefernden Produkte den Firmensitz der LINDY-Elektronik GmbH verlassen haben oder die LINDY-Elektronik GmbH ihre Versandbereitschaft mitgeteilt hat.

3.2 Die Lieferfrist steht stets unter dem Vorbehalt richtiger und rechtzeitiger Selbstbelieferung.

3.3 Wird die Lieferung aufgrund von Umständen, für welche die LINDY-Elektronik GmbH noch der Kunde verantwortlich sind, oder aufgrund von Umständen, für die allein oder weit überwiegend der Kunde verantwortlich ist, unzumutbar erschwert, so verlängert sich die vereinbarte Lieferfrist um einen der Dauer des Vorliegens des betreffenden Umstands entsprechenden Zeitraum.

§ 4. Lieferung, Gefahrübergang

4.1 Die Gefahr geht spätestens mit der Übergabe an die Transportperson auf den Kunden über, und zwar auch dann, wenn die LINDY-Elektronik GmbH die Versendungskosten übernommen hat. Sofern nichts anderes vereinbart ist, bleiben Verpackung, Versandweg und Transportmittel der Wahl der LINDY-Elektronik GmbH überlassen.

4.2 Unabhängig vom Gefahrübergang nach Ziffer 4.1 schließt die LINDY-Elektronik GmbH grundsätzlich eine Transportversicherung in Höhe von 0,5 % des Warenwerts ab, die dem Kunden in Rechnung gestellt wird. Sollte der Kunde die Transportversicherung nicht wünschen, muss er die LINDY-Elektronik GmbH bei der Bestellung darauf hinweisen.

4.3 Beim Download geht die Gefahr auf den Kunden über, sobald den Kunden die Nachricht erreicht hat, dass die Möglichkeit zum Download eröffnet wurde. Falls der Versand oder der Download ohne Verschulden der LINDY-Elektronik GmbH unmöglich wird, geht die Gefahr mit der Meldung der Versandbereitschaft oder der Mitteilung der Bereitschaft zum Download auf den Kunden über.

4.4 Verzögert sich der Versand infolge von Umständen, die der Kunde zu vertreten hat, so geht die Gefahr mit der Aussonderung der zu liefernden Produkte und der Mitteilung der Versandbereitschaft auf den Kunden über.

4.5 Bei Lieferungsverzug ist die LINDY-Elektronik GmbH in jedem Falle erst nach Stellung einer angemessenen Nachfrist von mindestens zwei Wochen zur Ausübung der ihr gesetzlich zustehenden Rechte berechtigt. Liefer- und Leistungsverzögerungen aufgrund höherer Gewalt und aufgrund von Ereignissen, welche der LINDY-Elektronik GmbH die Lieferung oder Leistungserbringung wesentlich erschweren oder unmöglich machen (z.B. Streiks, Aussperrungen, behördliche Anordnungen u.s.w.) auch wenn sie bei Lieferanten der LINDY-Elektronik GmbH oder bei deren Vorlieferanten eintreten, hat die LINDY-Elektronik GmbH auch bei verbindlich vereinbarten Fristen und Terminen nicht zu vertreten. Die LINDY-Elektronik GmbH ist berechtigt, die Lieferungen oder Leistungen um die Dauer der Behinderung zuzüglich einer angemessenen Anlaufzeit hinauszuschieben oder wegen des noch nicht erfüllten Teils ganz oder teilweise vom Vertrag zurückzutreten. Wenn die Behinderung mehr als drei Monate dauert, ist der Kunde nach angemessener Nachfristsetzung, die nicht kürzer als zwei Wochen sein darf, berechtigt, hinsichtlich des noch nicht erfüllten Teils vom Vertrag zurück zu treten. Verlängert sich die Lieferzeit oder wird die LINDY-Elektronik GmbH von ihrer Verpflichtung frei, so kann der Kunde hieraus keine Schadenersatzansprüche herleiten. Auf die genannten Umstände kann sich die LINDY-Elektronik GmbH nur berufen, wenn sie den Kunden unverzüglich benachrichtigt. Sofern die LINDY-Elektronik GmbH die Nichteinhaltung verbindlich zugesagter Fristen und Termine zu vertreten hat, oder sich in Verzug befindet, hat der Kunde Anspruch auf eine Verzugsentschädigung in Höhe von ½ % für jede vollendete Woche des Verzuges, insgesamt jedoch höchstens bis zu 5 % des Rechnungswertes der vom Verzug betroffenen Lieferungen und Leistungen. Darüber hinausgehende Ansprüche sind ausgeschlossen, es sei denn, der Verzug beruht auf zumindest grober Fahrlässigkeit der LINDY-Elektronik GmbH.

4.6 Die LINDY-Elektronik GmbH ist zu Teilleistungen und Teillieferungen jederzeit berechtigt. Die Einhaltung der Liefer- und Leistungsverpflichtungen durch die LINDY-Elektronik GmbH setzt die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen des Kunden voraus. Kommt der Kunde in Annahmeverzug, so ist die LINDY-Elektronik GmbH berechtigt, Ersatz des ihr entstehenden Schadens zu verlangen. Mit Eintritt des Annahmeverzuges geht die Gefahr der zufälligen Verschlechterung und des zufälligen Untergangs auf den Kunden über.

4.7 Beanstandungen wegen Transportschäden hat der Kunde unmittelbar gegenüber der Transportperson geltend zu machen.

§ 5. Preise und Zahlung

5.1 Maßgebend sind die in der Auftragsbestätigung der LINDY-Elektronik GmbH genannten Preise zuzüglich der jeweiligen gesetzlichen Umsatzsteuer. Zusätzliche Lieferungen und Leistungen werden gesondert berechnet.

5.2 Rechnungsbeträge sind sofort fällig und innerhalb von 14 Tagen nach dem Zugang der Rechnung zu zahlen.

5.3 Gerät der Kunde in Zahlungsverzug, so ist die LINDY-Elektronik GmbH - unbeschadet sonstiger Ansprüche und Rechte - berechtigt, Verzugszinsen in Höhe von acht Prozentpunkten über dem jeweiligen Basiszinssatz der Europäischen Zentralbank zu berechnen. Darüber hinaus werden etwaige noch ausstehende (Teil-) Zahlungen sofort fällig. Die Fälligkeit der Restschuld tritt auch dann ein, wenn Wechsel mit späterer Fälligkeit laufen.

5.4 Hat die LINDY-Elektronik GmbH gegen einen Kunden mehrere offene Forderungen aus verschiedenen Geschäften, so werden Zahlungen des Kunden zunächst auf Kosten und Zinsen und sodann auf die älteste offene Forderung angerechnet.

5.5 Der Kaufpreis und die Entgelte für die Nebenleistungen sind bei Übergabe des Liefergegenstandes bzw. bei Vollendung der Leitungserbringung oder Anzeige der Möglichkeit zum Download zur Zahlung fällig, sofern nichts anderes ausdrücklich vereinbart wurde. Die LINDY-Elektronik GmbH ist berechtigt, angemessene Abschlagszahlungen auf erbrachte Teilleistungen zu verlangen. Diese sind mit Zugang der jeweiligen teil- oder Abschlagsrechnung beim Besteller zur Zahlung fällig. Im Falle des Verzuges ist die LINDY-Elektronik GmbH berechtigt die gesetzlichen Verzugszinsen geltend zu machen.

5.6 Ist der Besteller Kaufmann, eine juristische Person des öffentlichen Rechts oder ein öffentlich-rechtliches Sondervermögen, ist die Zurückhaltung von Zahlungen wegen irgendwelcher von der LINDY-Elektronik GmbH nicht anerkannten Gegenansprüche des Kunden nicht statthaft, ebenso wenig die Aufrechnung mit solchen. Gegenforderungen aus demselben Vertragsverhältnis sind hiervon ausgenommen.

5.7 Der Kunde ist damit einverstanden, dass er Rechnungen elektronisch erhält. Elektronische Rechnungen werden dem Kunden per E-Mail im PDF-Format zugesandt.

§ 6. Eigentumsvorbehalt

6.1 Der nachfolgend vereinbarte Eigentumsvorbehalt dient der Sicherung aller jeweils bestehenden derzeitigen und künftigen Forderungen LINDY-Elektronik GmbH gegen den Kunden aus der zwischen den Vertragspartnern bestehenden Lieferbeziehung (einschließlich Saldoforderungen aus einem auf diese Lieferbeziehung beschränkten Kontokorrentverhältnis).

6.2 Die von der LINDY-Elektronik GmbH an den Kunden gelieferte Ware bleibt bis zur vollständigen Bezahlung aller gesicherten Forderungen Eigentum der LINDY-Elektronik GmbH. Die Ware sowie die nach den nachfolgenden Bestimmungen an ihre Stelle tretende, vom Eigentumsvorbehalt erfasste Ware wird nachfolgend „Vorbehaltsware“ genannt.

6.3 Der Kunde verwahrt die Vorbehaltsware unentgeltlich für die LINDY-Elektronik GmbH.

6.4 Der Kunde ist berechtigt, die Vorbehaltsware bis zum Eintritt des Verwertungsfalls (Ziffer 6.9) im ordnungsgemäßen Geschäftsverkehr zu verarbeiten und zu veräußern. Verpfändungen und Sicherungsübereignungen sind unzulässig.

6.5 Wird die Vorbehaltsware vom Kunden verarbeitet, so wird vereinbart, dass die Verarbeitung im Namen und für Rechnung der LINDY-Elektronik GmbH als Hersteller erfolgt und die LINDY-Elektronik GmbH unmittelbar das Eigentum oder – wenn die Verarbeitung aus Stoffen mehrerer Eigentümer erfolgt oder der Wert der verarbeiteten Sache höher ist als der Wert der Vorbehaltsware – das Miteigentum (Bruchteilseigentum) an der neu geschaffenen Sache im Verhältnis des Werts der Vorbehaltsware zum Wert der neu geschaffenen Sache erwirbt. Für den Fall, dass kein solcher Eigentumserwerb bei der LINDY-Elektronik GmbH eintreten sollte, überträgt der Kunde bereits jetzt sein künftiges Eigentum oder – im og. Verhältnis – Miteigentum an der neu geschaffenen Sache zur Sicherheit an die LINDY-Elektronik GmbH. Wird die Vorbehaltsware mit anderen Sachen zu einer einheitlichen Sache verbunden oder untrennbar vermischt und ist eine der anderen Sachen als Hauptsache anzusehen, so überträgt die LINDY-Elektronik GmbH, soweit die Hauptsache ihr gehört, dem Kunden anteilig das Miteigentum an der einheitlichen Sache in dem in Satz 1 genannten Verhältnis.

6.6 Im Fall der Weiterveräußerung der Vorbehaltsware tritt der Kunde bereits jetzt sicherungshalber die hieraus entstehende Forderung gegen den Erwerber – bei Miteigentum der LINDY-Elektronik GmbH an der Vorbehaltsware anteilig entsprechend dem Miteigentumsanteil – an die LINDY-Elektronik GmbH ab. Gleiches gilt für sonstige Forderungen, die an die Stelle der Vorbehaltsware treten oder sonst hinsichtlich der Vorbehaltsware entstehen, wie z.B. Versicherungsansprüche oder Ansprüche aus unerlaubter Handlung bei Verlust oder Zerstörung. Die LINDY-Elektronik GmbH ermächtigt den Kunden widerruflich, die an die LINDY-Elektronik GmbH abgetretenen Forderungen im eigenen Namen einzuziehen. Die LINDY-Elektronik GmbH darf diese Einzugsermächtigung nur im Verwertungsfall widerrufen.

6.7 Greifen Dritte auf die Vorbehaltsware zu, insbesondere durch Pfändung, wird der Kunde sie unverzüglich auf das Eigentum der LINDY-Elektronik GmbH hinweisen und die LINDY-Elektronik GmbH hierüber informieren, um ihr die Durchsetzung ihrer Eigentumsrechte zu ermöglichen. Sofern der Dritte nicht in der Lage ist, der LINDY-Elektronik GmbH die in diesem Zusammenhang entstehenden gerichtlichen oder außergerichtlichen Kosten zu erstatten, haftet hierfür der Kunde der LINDY-Elektronik GmbH.

6.8 Die LINDY-Elektronik GmbH wird die Vorbehaltsware sowie die an ihre Stelle tretenden Sachen oder Forderungen freigeben, soweit ihr Wert die Höhe der gesicherten Forderungen um mehr als 50 % übersteigt. Die Auswahl der danach freizugebenden Gegenstände liegt bei der LINDY-Elektronik GmbH.

6.9 Tritt die LINDY-Elektronik GmbH bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden – insbesondere Zahlungsverzug – vom Vertrag zurück (Verwertungsfall), ist sie berechtigt, die Vorbehaltsware herauszuverlangen.

§ 7. Rügepflicht, Gewährleistung, Haftung

7.1 Gelieferte Waren sind vom Kunden, soweit dies nach ordnungsmäßigem Geschäftsgange tunlich ist, unverzüglich nach Ablieferung zu untersuchen. Wenn sich ein Mangel zeigt, ist der LINDY-Elektronik GmbH unverzüglich Anzeige zu machen. Unterlässt der Kunde die Anzeige, so gilt die Ware als genehmigt, es sei denn, dass es sich um einen Mangel handelt, der bei der Untersuchung nicht erkennbar war. Zeigt sich später ein solcher Mangel, so muss die Anzeige unverzüglich nach der Entdeckung gemacht werden, anderenfalls gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt. § 377 HGB bleibt unberührt. Seiner Untersuchungspflicht ist der Kunde auch im Falle des Rückgriffes des Unternehmers nach § 478 BGB nicht enthoben. Zeigt er in solchen Fällen den von seinem Abnehmer geltend gemachten Mangel nicht sofort an, so gilt die Ware auch in Ansehung dieses Mangels als genehmigt.

7.2 Die Gewährleistung erfolgt nach den gesetzlichen Bestimmungen. Bei allen während der gesetzlichen Gewährleistungsfrist von zwei Jahren ab Lieferung auftretenden Mängeln hat der Kunde das gesetzliche Recht auf Nacherfüllung (nach Ihrer Wahl: Mangelbeseitigung oder Neulieferung) und - bei Vorliegen der gesetzlichen Voraussetzungen - die gesetzlichen Rechte auf Minderung oder Rücktritt sowie daneben auf Schadensersatz. Der Kunde muss der LINDY-Elektronik GmbH insgesamt zwei Nachbesserungsversuche einräumen, wenn der Kunde der LINDY-Elektronik GmbH nicht zuvor eine angemessene Nachfrist gesetzt hat, die ergebnislos abgelaufen ist. Ist die von dem Kunden gewünschte Art der Nacherfüllung nur mit unverhältnismäßigen Kosten möglich, beschränkt sich der Anspruch des Kunden auf die andere Art der Nacherfüllung.

7.3 Die LINDY-Elektronik GmbH übernimmt keine Gewähr für Schäden und Mängel, die aus unsachgemäßer Verwendung, Bedienung und Lagerung, nachlässiger oder fehlerhafter Pflege und Wartung, durch Überbeanspruchung oder unsachgemäße Reparatur durch einen nicht autorisierten Servicepartner entstehen.

7.4 Die LINDY-Elektronik GmbH schließt ihre Haftung für leicht fahrlässige Pflichtverletzungen aus, sofern diese keine vertragswesentlichen Pflichten, Schäden aus der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der Gesundheit oder Garantien betreffen oder Ansprüche nach dem Produkthaftungsgesetz berührt sind. Gleiches gilt für Pflichtverletzungen der Erfüllungsgehilfen der LINDY-Elektronik GmbH.

§ 8. Software

8.1 Bei Lieferung von Software gelten über die AGB der LINDY-Elektronik GmbH hinaus die besonderen Lizenzbedingungen des Herstellers. Mit der Entgegennahme der Software erkennt der Kunde deren Geltung ausdrücklich an. Diese liegen dem Datenträger bei oder befinden sich auf ihm.

8.2 An allen von der LINDY-Elektronik GmbH vertriebenen Softwareprodukten erwirbt der Kunde lediglich ein einfaches Nutzungsrecht. Urheber der Software bleibt in jedem Fall der Hersteller. Dies gilt sowohl für das Original als auch für jede Kopie.

8.3 Bestimmungen dieser AGB, die die Übertragung von Eigentumsrechten betreffen, gelten sinngemäß auch für die Nutzungsrechte an Software.

8.4 Bestimmungen für Vorlagen der LINDY-Elektronik GmbH: Der Preis ist zu entrichten für die Implementierung der Vorlagen sowie für die Installationsanleitung. Jede Vorlage umfasst eine Lizenz, die zur Nutzung und Inbetriebnahme auf einem Server bzw. unterhalb einer Internetadresse/Domain berechtigt. Die Weitergabe, Kopie oder Nutzung auf weiteren Servern oder unterhalb weiterer Domains ist nicht zulässig. Hierzu ist der Erwerb weiterer Lizenzen notwendig. Dies gilt auch für aus diesen Vorlagen vervielfältigte Vorlagen.

§ 9. LINDY Herstellergarantie

9.1 LINDY gewährt als Hersteller der LINDY Produkte eine Herstellergarantie. Die Gewährleistungsansprüche des Kunden aus dem Kaufvertrag sowie gesetzliche Rechte werden durch diese Garantie nicht eingeschränkt. Der räumliche Geltungsbereich dieser Garantie ist auf die Mitgliedländer der EU und die der EFTA beschränkt.

9.2 LINDY gewährt die Herstellergarantie gemäß nachstehenden Bedingungen: LINDY leistet Garantie für Mängel des LINDY Produkts, die nachweislich innerhalb der Garantiezeit infolge eines Material- oder Herstellungsfehlers auftreten.

9.3 Die Garantiezeit beträgt:

  • 2 Jahre für alle Lindy Produkte,
  • 3 Jahre auf ausgewählte PREMIUM-Produkte,
  • 10 Jahre auf alle Lindy-Kabel ohne bewegliche Komponenten wie Klappstecker oder Aufrollkabel,
  • 25 Jahre auf alle Kabel mit der Bezeichnung Gold Line, Gold Kabel und Premium Gold Kabel
beginnend mit dem Kauf durch den Erst-Endabnehmer. Maßgebend ist das Datum auf dem Original-Kaufbeleg. Bei einem Weiterverkauf geht der Garantieanspruch für die restliche Garantiezeit auf den Kunden über.

9.4 Von der Garantie ausgenommen sind:

  • Mängel, die auf Fremdeinwirkung, nicht bestimmungsgemäßen Gebrauch, anomale Umweltbedingungen, sachfremde Betriebsbedingungen, Überlastung oder mangelnde Wartung oder Pflege zurückzuführen sind,
  • Mängel, die auf der Nichtbeachtung von Bedienungshinweisen oder Missachtung einschlägiger Vorschriften beruhen,
  • Mängel, die durch mechanische Veränderung oder Veränderung durch Software oder Viren oder Ähnliches oder durch von LINDY nicht genehmigte Modifikationen hervorgerufen wurden,
  • Mängel, die durch Verwendung von Zubehör-, Ergänzungs- oder Ersatzteilen verursacht wurden, die keine LINDY-Originalteile sind.

9.5 Im Garantiefall wird LINDY den Mangel beheben, indem das Produkt nach Wahl von LINDY entweder unentgeltlich repariert oder durch ein mangelfreies Produkt (ggf. auch ein Nachfolgemodell) ersetzt wird. Ersetzte Produkte oder Teile gehen in das Eigentum von LINDY über.

9.6 Andere Ansprüche als das oben aufgeführte Recht auf Behebung des Mangels werden durch die LINDY-Herstellergarantie nicht begründet. Insbesondere kann der Besitzer aus der LINDY-Herstellergarantie keine Schadensersatzansprüche wegen Begleit- oder Folgeschäden herleiten.

§ 10. Rechtsordnung, Gerichtsstand, Vertragssprache

10.1 Für diese AGB und die gesamten Rechtsbeziehungen zwischen der LINDY-Elektronik GmbH und dem Kunden gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland unter Ausschluss des UN-Kaufrechts vom 11. April 1980 (Wiener CISG-Übereinkommen).

10.2 Erfüllungsort ist Mannheim. Gerichtsstand für alle Streitigkeiten im Zusammenhang mit diesem Vertrag - auch für Klagen im Urkunden- und Wechselprozess - ist der Geschäftssitz der LINDY-Elektronik GmbH in Mannheim.

§11. Rechtliche Verpflichtungen nach EU WEEE-, Batterie- und Verpackungs-Direktive

Die LINDY-Elektronik GmbH erfüllt für Lieferungen an Empfänger und Verbraucher in Deutschland die rechtlichen Verpflichtungen nach EU WEEE-Direktive/ Elektro- und Elektronikgerätegesetz (ElektroG), nach EU Batterie-Direktive/ Batteriegesetz (BattG) und EU Verpackungs-Direktive/ Verpackungsgesetz (VerpackG).
Systembeteiligungspflichtige Produkt- und Transportverpackungen hat die LINDY-Elektronik GmbH über seinen DSD Systemdienstleister in Deutschland lizensiert. Darüber hinaus vereinbart die LINDY-Elektronik GmbH mit seinen B2B Kunden, dass der B2B Kunde bei ihm anfallende Verpackungen auf eigene Verantwortung und Kosten fachgerecht entsorgt und recyceln lässt, dies gilt insbesondere für Transportverpackungen und andere laut VerpackG nicht-systembeteiligungspflichtige Verpackungen.
Sofern LINDY-Elektronik GmbH im Kundenauftrag in andere Länder liefert, oder sofern Kunden die Waren grenzüberschreitend weiter liefern, weist LINDY-Elektronik GmbH ausdrücklich darauf hin, dass der Kunde sowie der Empfänger die Erfüllung der entsprechenden rechtlichen Verpflichtungen im Zielland in eigener Verantwortung sicherzustellen haben. Es gelten folgende Länderregelungen:
Für Lieferungen an Empfänger in Österreich übernimmt LINDY-Elektronik GmbH die rechtlichen Verpflichtungen nach EU WEEE-Direktive und ihrer Umsetzung in österreichisches Recht und stellt die Empfänger in Österreich von den diesbezüglichen Verpflichtungen frei; die erforderlichen Angaben sind auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen eingedruckt. Für die Verpflichtungen nach den EU Batterie- und Verpackungs-Direktiven und den jeweiligen Umsetzungen in Österreichisches Recht übernimmt LINDY-Elektronik GmbH keine Verpflichtungen und weist die Kunden darauf hin, dass Sie als Eigenimporteure nach Österreich den Verpflichtungen selber nachzukommen haben.
Für Lieferungen an Empfänger in Luxemburg übernimmt LINDY-Elektronik GmbH die rechtlichen Verpflichtungen nach EU WEEE-Direktive und EU Batteriedirektive und ihrer jeweiligen Umsetzung in Luxemburger Recht und stellt die Empfänger in Luxemburg von den diesbezüglichen Verpflichtungen frei; die erforderlichen Angaben sind auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen eingedruckt. Für die Verpflichtungen nach der EU Verpackungsdirektive und der jeweiligen Umsetzung in Luxemburger Recht übernimmt LINDY-Elektronik GmbH keine rechtlichen Verpflichtungen und weist die Kunden darauf hin, dass Sie den Verpflichtungen selber nachzukommen haben.
Für Lieferungen an Empfänger in der Schweiz und in Portugal übernimmt LINDY-Elektronik GmbH die rechtlichen Verpflichtungen nach EU WEEE-, Batterie- und Verpackungs-Direktive und ihrer Umsetzung in Schweizer bzw. Portugiesisches Recht und stellt die Empfänger in der Schweiz sowie in Portugal von den diesbezüglichen Verpflichtungen frei; die erforderlichen Angaben sind auf unseren Rechnungen und Lieferscheinen eingedruckt.
Für Lieferungen in alle anderen Länder Europas, des EWR oder der Welt, übernimmt LINDY-Elektronik GmbH keine rechtlichen Verpflichtungen nach EU WEEE-, Batterie- und Verpackungs-Direktive und weist die Kunden und Empfänger darauf hin, dass Sie den Verpflichtungen in eigener Verantwortung nachzukommen haben.

§12. Sonstiges

12.1 Ein Zurückbehaltungs- oder Aufrechnungsrecht steht dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, unbestritten oder durch die LINDY-Elektronik GmbH anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts nur insoweit befugt, als sein Gegenanspruch gemäß § 273 BGB auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

12.2 Sollten einzelne Bestimmungen dieser AGB unwirksam sein, so bleibt die Gültigkeit im Übrigen erhalten.

Stand 19.12.2022



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